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   LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01   

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LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01 (https://dejure.org/2002,15450)
LG Erfurt, Entscheidung vom 11.01.2002 - 2 S 245/01 (https://dejure.org/2002,15450)
LG Erfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2002 - 2 S 245/01 (https://dejure.org/2002,15450)
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Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kaskoversicherung - Ohne Reparatur keine Mehrwertsteuer?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 188
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83

    Schadensersatz hinsichtlich Mehrwertsteuer bei Selbstreparatur des geschädigten

    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Zum anderen wird dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 13 V 5 AKB gerecht, der zumindest auch darin liegt, den bereits auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung des § 13 V 1 AKB ausgetragenen Streit, ob unter den Begriff der ?erforderlichen Kosten der Wiederherstellung? auch die fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnete Mehrwertsteuer zu subsumieren ist (vlg. BGH NJW 1985, 1222; OLG Düsseldorf NJW 1983, 2949-2950; Stiefel/Hofmann, ?Kraftfahrtversicherung?, 17. Aufl., § 13 AKB, Rn. 52 m. w. N.) oder ob diese auch danach nur insoweit erstattungsfähig ist, als sie tatsächlich angefallen ist (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1984, 149; AG München NJW 1985, 1230; AG Saarbrücken ZfS 1983, 372-373; LG München ZfS 1981, 376), dahingehend zu klären, dass es für die Erstattungspflicht im Geltungsbereich des § 13 V 5 AKB mit dem Stand 05/1999 allein auf die tatsächliche Leistung der Mehrwertsteuer durch den Versicherungsnehmer ankommt.

    Zwar ist den Vertretern der Gegenauffassung zuzugestehen, dass eine Kaskoentschädigung nach allgemeiner Auffassung wegen der Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers die vorherige Durchführung einer Reparatur nicht voraussetzt und es gefestigter Rechtsprechung im allgemeinen Schadensersatzrecht und zumindest auch der überwiegenden Meinung im Versicherungsrecht entspricht, dass in allen Fällen einer Beschädigung, die nicht zu einem Totalschaden geführt hat, der Versicherungsnehmer gem. § 249 S. 2 BGB bzw. § 13 V AKB a.F. einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, d.h. der finanziellen Aufwendungen hat, die einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind, worunter trotz getrennter Ausweisung auch die Mehrwertsteuer als allgemeiner Kostenfaktor für den Leistungspreis fällt, und diese Rechtsprechung möglicherweise den Erwartungshorizont verständiger, nicht vorsteuerabzugsberechtigter Versicherungsnehmer dahingehend geprägt haben mag, dass ihnen auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung des auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages zusteht (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.; BGH NJW 1996, 256; AG Koblenz DAR 2000, 73).

    Der von den Vertretern der Gegenmeinung geforderte Gleichlauf der Erstattungsregelungen im Schadensrecht nach § 249 S. 2 BGB und im Versicherungsvertragsrecht nach § 13 V AKB n. F. ist auch deshalb nicht erforderlich, da zum einen bereits der Regelungsgegenstand sowie der allgemeine und der versicherungsrechtliche Schaden verschieden sind (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) und die Vertragsparteien zum anderen im Versicherungsrecht ? im Gegensatz zum reinen Schadensersatzrecht ? aufgrund der hier herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit haben, Verträge miteinander abzuschließen und ihre Vertragsbeziehungen zueinander in den Grenzen des AGBG nach ihren Vorstellungen inhaltlich auszugestalten.

    Auch die Argumentation der Klägerin und der Vertreter der Gegenmeinung, die Klausel des § 13 V 5 AKB enthalte wegen der Abweichung von der im allgemeinen Schadensrecht anerkannten Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine unbillige Einschränkung des Deckungsversprechens, überzeugt ? wie im Rahmen der Prüfung des § 3 AGBG dargestellt ? schon wegen der Verschiedenheit der Regelungsgegenstände des Versicherungs- und Schadensrechts, des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) sowie der nur im Versicherungsvertragsrecht herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Parteien nicht (vgl. LG München I NVersZ 2000, 529: AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

  • LG München I, 14.06.2000 - 14 S 22159/99
    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach er es sich bei einer in den AKB verwendeten Klausel des Versicherers über die Nichterstattung der Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, da sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73-74), ist mit den Vertretern der Gegenmeinung eine Unwirksamkeit gem. § 3 AGBG aus folgenden Gründen abzulehnen (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

    Infolge der drucktechnisch und systematisch zutreffenden Einordnung in die Vorschrift des § 13 AKB unter der Überschrift ?Ersatzleistung?, insbesondere in die konkreten Bestimmungen über den Umfang des Ersatzes im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs in § 13 V AKB, ist vielmehr eine zwar komplexe, aber inhaltlich klar umrissene und aufeinander abgestimmte Regelung geschaffen worden, die weder inhaltlich noch gestalterisch verwirrend oder unübersichtlich ist, so dass mit der Kenntnisnahme durch den Versicherungskunden zu rechnen ist (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207: LG München I NVersZ 2000, 529; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01).

    Entgegen der in der Rechtsprechung teilweise bejahten Unwirksamkeit einer Bestimmung über die Nichterstattung der abstrakt auf Gutachtenbasis abgerechneten Mehrwertsteuer (vgl. AG Münster NVersZ 2001, 175 allerdings für eine inhaltlich etwas abweichend gefasste Klausel) ist mit den Vertretern der Gegenauffassung (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99) das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 I, II Nr. 1 AGBG der Klägerin als Versicherungsnehmerin infolge der Abweichung der Regelung des § 13 V 5 AKB von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Vorschriften hier zu verneinen.

    Auch die Argumentation der Klägerin und der Vertreter der Gegenmeinung, die Klausel des § 13 V 5 AKB enthalte wegen der Abweichung von der im allgemeinen Schadensrecht anerkannten Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine unbillige Einschränkung des Deckungsversprechens, überzeugt ? wie im Rahmen der Prüfung des § 3 AGBG dargestellt ? schon wegen der Verschiedenheit der Regelungsgegenstände des Versicherungs- und Schadensrechts, des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) sowie der nur im Versicherungsvertragsrecht herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Parteien nicht (vgl. LG München I NVersZ 2000, 529: AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

  • AG Coburg, 31.05.2001 - 15 C 360/01

    AGB-Klausel: Ersatz der Mehrwertsteuer bei Kasko-Schaden

    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach er es sich bei einer in den AKB verwendeten Klausel des Versicherers über die Nichterstattung der Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, da sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73-74), ist mit den Vertretern der Gegenmeinung eine Unwirksamkeit gem. § 3 AGBG aus folgenden Gründen abzulehnen (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

    Infolge der drucktechnisch und systematisch zutreffenden Einordnung in die Vorschrift des § 13 AKB unter der Überschrift ?Ersatzleistung?, insbesondere in die konkreten Bestimmungen über den Umfang des Ersatzes im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs in § 13 V AKB, ist vielmehr eine zwar komplexe, aber inhaltlich klar umrissene und aufeinander abgestimmte Regelung geschaffen worden, die weder inhaltlich noch gestalterisch verwirrend oder unübersichtlich ist, so dass mit der Kenntnisnahme durch den Versicherungskunden zu rechnen ist (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207: LG München I NVersZ 2000, 529; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01).

    Entgegen der in der Rechtsprechung teilweise bejahten Unwirksamkeit einer Bestimmung über die Nichterstattung der abstrakt auf Gutachtenbasis abgerechneten Mehrwertsteuer (vgl. AG Münster NVersZ 2001, 175 allerdings für eine inhaltlich etwas abweichend gefasste Klausel) ist mit den Vertretern der Gegenauffassung (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99) das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 I, II Nr. 1 AGBG der Klägerin als Versicherungsnehmerin infolge der Abweichung der Regelung des § 13 V 5 AKB von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Vorschriften hier zu verneinen.

    Auch die Argumentation der Klägerin und der Vertreter der Gegenmeinung, die Klausel des § 13 V 5 AKB enthalte wegen der Abweichung von der im allgemeinen Schadensrecht anerkannten Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine unbillige Einschränkung des Deckungsversprechens, überzeugt ? wie im Rahmen der Prüfung des § 3 AGBG dargestellt ? schon wegen der Verschiedenheit der Regelungsgegenstände des Versicherungs- und Schadensrechts, des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) sowie der nur im Versicherungsvertragsrecht herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Parteien nicht (vgl. LG München I NVersZ 2000, 529: AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

  • AG Dortmund, 17.03.2000 - 124 C 13931/99
    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach er es sich bei einer in den AKB verwendeten Klausel des Versicherers über die Nichterstattung der Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, da sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73-74), ist mit den Vertretern der Gegenmeinung eine Unwirksamkeit gem. § 3 AGBG aus folgenden Gründen abzulehnen (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

    Entgegen der in der Rechtsprechung teilweise bejahten Unwirksamkeit einer Bestimmung über die Nichterstattung der abstrakt auf Gutachtenbasis abgerechneten Mehrwertsteuer (vgl. AG Münster NVersZ 2001, 175 allerdings für eine inhaltlich etwas abweichend gefasste Klausel) ist mit den Vertretern der Gegenauffassung (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99) das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 I, II Nr. 1 AGBG der Klägerin als Versicherungsnehmerin infolge der Abweichung der Regelung des § 13 V 5 AKB von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Vorschriften hier zu verneinen.

    Auch die Argumentation der Klägerin und der Vertreter der Gegenmeinung, die Klausel des § 13 V 5 AKB enthalte wegen der Abweichung von der im allgemeinen Schadensrecht anerkannten Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine unbillige Einschränkung des Deckungsversprechens, überzeugt ? wie im Rahmen der Prüfung des § 3 AGBG dargestellt ? schon wegen der Verschiedenheit der Regelungsgegenstände des Versicherungs- und Schadensrechts, des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) sowie der nur im Versicherungsvertragsrecht herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Parteien nicht (vgl. LG München I NVersZ 2000, 529: AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

  • AG Koblenz, 10.09.1999 - 14 C 489/99

    Abrechnung von Kraftfahrzeug-Reparaturkosten auf Basis fiktiver Reparatur

    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach er es sich bei einer in den AKB verwendeten Klausel des Versicherers über die Nichterstattung der Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, da sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73-74), ist mit den Vertretern der Gegenmeinung eine Unwirksamkeit gem. § 3 AGBG aus folgenden Gründen abzulehnen (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).

    Zwar ist den Vertretern der Gegenauffassung zuzugestehen, dass eine Kaskoentschädigung nach allgemeiner Auffassung wegen der Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers die vorherige Durchführung einer Reparatur nicht voraussetzt und es gefestigter Rechtsprechung im allgemeinen Schadensersatzrecht und zumindest auch der überwiegenden Meinung im Versicherungsrecht entspricht, dass in allen Fällen einer Beschädigung, die nicht zu einem Totalschaden geführt hat, der Versicherungsnehmer gem. § 249 S. 2 BGB bzw. § 13 V AKB a.F. einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, d.h. der finanziellen Aufwendungen hat, die einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind, worunter trotz getrennter Ausweisung auch die Mehrwertsteuer als allgemeiner Kostenfaktor für den Leistungspreis fällt, und diese Rechtsprechung möglicherweise den Erwartungshorizont verständiger, nicht vorsteuerabzugsberechtigter Versicherungsnehmer dahingehend geprägt haben mag, dass ihnen auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung des auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages zusteht (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.; BGH NJW 1996, 256; AG Koblenz DAR 2000, 73).

  • OLG Koblenz, 19.02.1999 - 10 U 1912/97

    Leistungspflicht der Unfallversicherung: Erfordernis des Eintritts von

    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Gegen die Annahme einer mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteiligung spricht zudem, dass die Erstattungspflicht bezüglich der abstrakt abgerechneten Mehrwertsteuer ? wie oben bereits ausgeführt ? schon im Geltungsbereich der alten Fassung des § 13 AKB kontrovers diskutiert worden und mit der Neufassung des § 13 V 5 AKB die Beschränkung der Ersatzpflicht im Falle der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich ausdrücklich klargestellt worden ist (vgl. LG München I NVersZ 2000, 175).
  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Zwar ist den Vertretern der Gegenauffassung zuzugestehen, dass eine Kaskoentschädigung nach allgemeiner Auffassung wegen der Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers die vorherige Durchführung einer Reparatur nicht voraussetzt und es gefestigter Rechtsprechung im allgemeinen Schadensersatzrecht und zumindest auch der überwiegenden Meinung im Versicherungsrecht entspricht, dass in allen Fällen einer Beschädigung, die nicht zu einem Totalschaden geführt hat, der Versicherungsnehmer gem. § 249 S. 2 BGB bzw. § 13 V AKB a.F. einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, d.h. der finanziellen Aufwendungen hat, die einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind, worunter trotz getrennter Ausweisung auch die Mehrwertsteuer als allgemeiner Kostenfaktor für den Leistungspreis fällt, und diese Rechtsprechung möglicherweise den Erwartungshorizont verständiger, nicht vorsteuerabzugsberechtigter Versicherungsnehmer dahingehend geprägt haben mag, dass ihnen auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung des auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages zusteht (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.; BGH NJW 1996, 256; AG Koblenz DAR 2000, 73).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.1983 - 4 U 187/82

    Selbstreparatur; Reparaturkostenbasis; Fiktive Reparaturkostenbasis;

    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Zum anderen wird dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 13 V 5 AKB gerecht, der zumindest auch darin liegt, den bereits auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung des § 13 V 1 AKB ausgetragenen Streit, ob unter den Begriff der ?erforderlichen Kosten der Wiederherstellung? auch die fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnete Mehrwertsteuer zu subsumieren ist (vlg. BGH NJW 1985, 1222; OLG Düsseldorf NJW 1983, 2949-2950; Stiefel/Hofmann, ?Kraftfahrtversicherung?, 17. Aufl., § 13 AKB, Rn. 52 m. w. N.) oder ob diese auch danach nur insoweit erstattungsfähig ist, als sie tatsächlich angefallen ist (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1984, 149; AG München NJW 1985, 1230; AG Saarbrücken ZfS 1983, 372-373; LG München ZfS 1981, 376), dahingehend zu klären, dass es für die Erstattungspflicht im Geltungsbereich des § 13 V 5 AKB mit dem Stand 05/1999 allein auf die tatsächliche Leistung der Mehrwertsteuer durch den Versicherungsnehmer ankommt.
  • AG München, 05.01.1984 - 24 C 3330/83

    Kfz-Schaden; Schadensabrechnung; Abrechnung nach Kostenvoranschlag; Fiktive

    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Zum anderen wird dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 13 V 5 AKB gerecht, der zumindest auch darin liegt, den bereits auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung des § 13 V 1 AKB ausgetragenen Streit, ob unter den Begriff der ?erforderlichen Kosten der Wiederherstellung? auch die fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnete Mehrwertsteuer zu subsumieren ist (vlg. BGH NJW 1985, 1222; OLG Düsseldorf NJW 1983, 2949-2950; Stiefel/Hofmann, ?Kraftfahrtversicherung?, 17. Aufl., § 13 AKB, Rn. 52 m. w. N.) oder ob diese auch danach nur insoweit erstattungsfähig ist, als sie tatsächlich angefallen ist (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1984, 149; AG München NJW 1985, 1230; AG Saarbrücken ZfS 1983, 372-373; LG München ZfS 1981, 376), dahingehend zu klären, dass es für die Erstattungspflicht im Geltungsbereich des § 13 V 5 AKB mit dem Stand 05/1999 allein auf die tatsächliche Leistung der Mehrwertsteuer durch den Versicherungsnehmer ankommt.
  • AG Münster, 19.12.2000 - 38 C 4514/00
    Auszug aus LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
    Entgegen der in der Rechtsprechung teilweise bejahten Unwirksamkeit einer Bestimmung über die Nichterstattung der abstrakt auf Gutachtenbasis abgerechneten Mehrwertsteuer (vgl. AG Münster NVersZ 2001, 175 allerdings für eine inhaltlich etwas abweichend gefasste Klausel) ist mit den Vertretern der Gegenauffassung (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99) das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 I, II Nr. 1 AGBG der Klägerin als Versicherungsnehmerin infolge der Abweichung der Regelung des § 13 V 5 AKB von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Vorschriften hier zu verneinen.
  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03

    Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in

    Benutzt er das Fahrzeug unrepariert weiter oder lässt er es von privater Hand reparieren, erleidet er, soweit er keine Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, auch keine Vermögenseinbuße (so auch OLG Frankfurt VersR 2004, 1551; LG Erfurt NVersZ 2002, 182, 184).
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